Blau-Gelb Schweriner Karnevals-Gesellschaft e. V. von 1994
- 1. Überarbeitete Satzung -
§ 1
Name, Sitz
Der Verein trägt den
Namen "Blau-Gelb Schweriner Karnevalsgesellschaft e. V.", in
Abkürzung SKG Blau-Gelb e. V.
Der Verein wurde am 29.06.1994
in Schwerin gegründet und ist seit dem 27.09.1995 in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Schwerin eingetragen (VR 853).
Geschäftssitz des Vereins
ist Schwerin. Postanschrift: Blau- gelb Schweriner Karnevalsgesellschaft
e. V., Dieter Alex, kleine Wasserstraße 3, 19053 Schwerin
§ 2
Vereinszweck, Geschäftsjahr
Zweck und Aufgabe des Vereins
ist die Durchführung und Pflege des Karnevals. Die Gesellschaft
ist parteilos und konfessionell neutral. Das vermögen darf nur
für karnevalistische Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das Geschäftsjahr
läuft jeweils vom 01. April bis zum 31. März nächsten
Jahres.
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
durch Vorbereitung und Durchführung von Karnevals Veranstaltungen,
ständiges Training und Pflege, Erhaltung und Erneuerung der Kostüme
und Dekoration.
§ 3
Aufnahme als Mitglied
Die Aufnahme als Mitglied
erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.
Über die Aufnahme als
Mitglied entscheidet der Vorstand.
Die Arbeit aller Mitglieder
ist ehrenamtlich.
Die Aufnahme von Jugendlichen
unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung der Eltern/ Erziehungsberechtigten.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied kann durch
Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es mehr als drei
Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist oder wenn das Mitglied
gegen die ist Satzung der Gesellschaft verstößt sowie bei
Vereins schädigendem Verhalten.
Der Ausschluss wird vom
Vorstand und Elferrat gemeinsam ausgesprochen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft
erfolgt automatisch beim Übertritt zu einer anderen Karnevalsgesellschaft.
Die Beendigung wird vom Vorstand festgestellt.
Die Mitgliedschaft erlischt
nach ihrer Kündigung. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat
schriftlich und mit einer frißt von 6 Wochen zum Quartalsende zu erfolgen.
Eine Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres ist nicht möglich.
Mit oder nach der Beendigung
der Mitgliedschaft besteht kein Rechtsanspruch an die Gesellschaft und
ihre Einrichtungen.
§ 5
Finanzen
Die finanzielle Grundlage
der SKG Blau-Gelb ergibt sich aus: Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen,
Geld und Sach Spenden, Einnahmen aus dürfen Veranstaltungen zur
Session beziehungsweise im Rahmen kultureller Darbietungen im Ort und
der Region.
Der Jahresbeitrag ist am
01. 4. eines jeden Jahres fällig und ohne besondere Aufforderung
zu entrichten. Über die Form der Beitragszahlung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Mitgliedsbeiträge werden
- auch im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft während eines
laufenden Beitragszeitraumes - nicht zurückerstattet.
Über die Erhebung und
die Höhe von Aufnahmegeldern und Beiträgen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
In Ausnahmefällen kann
der Vorstand den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder auf die
Erhebung verzichten.
Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Amtsdauer verträgt
zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Vorstandsmitglieder müssen
zurücktreten, wenn ihnen mit Zweidrittelmehrheit in einer Mitgliederversammlung
das Vertrauen entzogen wird und gleichzeitig für die Restamtszeit
ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, ist eine Ergänzungswahlen für die Restamtszeit
von der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung
kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins in den Vorstand berufen oder
den Aufgabenbereich des ausgeschiedenen auf ein anders Vorstandsmitglied
übertragen.
Der Vorstand vertritt den
Verein gemeinschaftlich. er kann dieses Recht im Einzelfall oder für
bestimmte Aufgabenbereiche auf einzelne Mitglieder übertragen.
Die Kontoführung hat
der Schatzmeister und eine weitere aus dem Vorstand zu wählende
Person jeweils einzeln. Der Schatzmeister hat einen lückenlosen
Nachweis über Einnahmen und Ausgaben zu führen.
Der Vorstand legt die Aufgabenbereiche
von Elferrat fest.
Mitglieder des Elferrates
werden abgelöst, wenn sie ihren Verpflichtungen dem Elferrat und
der Gesellschaft gegenüber nicht nachkommen nicht die Ergänzung
des Elferrates erfolgt durch den Vorstand und den Elferrat.
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
muss als Jahreshauptversammlung im April eines jeden Jahres abgehalten
werden. Der Geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung
durch Einladung ein.
Diese wählt des Vorstand,
bestimmt die Mitglieder des Elferrates und für jeden Geschäftsjahr
zwei Kassenprüfer.
Eine Mitgliederversammlung
muss neben der Jahreshauptversammlung einberufen werden, wenn ein Drittel
der Mitglieder oder der geschäftsführende Vorstand dieses
beantragen. Die Mitglieder Versammlung muss in diesen Fällen schriftlich
und mit einer Einladungsfrist von sechs Wochen einberufen werden.
Der Sitzungsleiter für
die Mitgliederversammlung wird von der Versammlung aus ihrer Mitte gewählt.
Anträge für die
Jahreshauptversammlung und an den Geschäftsführenden Vorstand
müssen bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich
eingereicht werden.
6. Satzungsänderungen können mit Beschluss der Mitglieder
Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden vorgenommen werden.
7. soweit in einer Mitgliederversammlung Satzungsänderungen beantragt
werden, muss dies in der Einladung zu der Mitgliederversammlung angekündigt
werden. unterbleibt die Mitteilung, können Satzungsänderungen
nur beschlossen werden, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder
bei der Mitgliederversammlung anwesend sind.
In allen anderen Fällen
entscheidet in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der Anwesenden.
Die Mitgliederversammlung
kann Beschlüsse und Entscheidungen aller anderen Organe des Vereins
jederzeit ändern und aufheben. Über Beschlüsse der Mitglieder
Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Sitzungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Wahlberechtigt ist nur dasjenige
Mitglied, das im Besitz einer gütigen Mitgliedschaft ist. Wählbar
sind Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr.
Bis auf die in dieser Satzung
ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen ist die Mitgliederversammlungsstets
beschlussfähig.
§ 8
Auflösung
Die Karnevalsgesellschaft
kann nur durch einen Beschluss einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
von hatte zwei Dritteln der Mitglieder aufgelöst werden. Im Auflösung
Beschluss ist auch über die Verwendung des Vermögens der Gesellschaft
zu entscheiden.
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall Steuer begünstigter Zwecke fällt das Vermögen
an eine Körperschaft des öffentlichen rechts oder an eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft für gemeinnützige
Zwecke.
Im Auflösungsbeschluss ist auch über die Verwendung des Vermögens
der Gesellschaft zu entscheiden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9
Sonstiges
Mitglieder, die sich um
die Gesellschaft verdient gemacht haben, können vom Geschäfts
führenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (Ehrenpräsident,
Ehrensenatoren, Ehrenmitglieder).
Die Mitglieder der SKG Blau-Gelb sind verpflichtet, die Satzung der
SKG Blau-Gelb einzuhalten.
§ 10
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für alle
Streitigkeiten aus dieser Satzung und innerhalb des Vereins ist das Amtsgericht
Schwerin ausschließlich zuständig.
Beraten und angenommen in der Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlung
vom 20. März 2004